Damit die Verständigung bei einer höhergradigen Hörbeeinträchtigung gewährleistet ist, sind Schwerhörige, Gehörlose, ihren Begleitpersonen und Gesprächspartner laut Infektionsschutzgesetz §28b auch bei einer geltenden Maskenpflicht von einer Maskenpflicht ausgenommen. Diese Regelung macht sich nun ein Unternehmer zunutze, der damit zugleich Geld verdienen möchte. Dazu wird über ein Internetportal damit geworben, dass schon eine minimale Schwerhörigkeit, die bei nahezu jedem vorliege, ein Schwerhörigenausweis gegen eine Gebühr von knapp 15 Euro erworben werden könne. Dieser solle dann als Nachweis für die Befreiung von der Maskenpflicht gelten.
Weitere Diskriminierung befürchtet
Vertreter von Betroffenenverbänden kritisieren das Angebot, denn es bringe tatsächlich hörbeeinträchtigte Menschen in Verruf. Jens Handler von der Deutschen Gesellschaft der Hörbehinderten sagte gegenüber ARD-Faktenfinder: „Die Befreiung von der Maskenpflicht für den relevanten Personenkreis sei ein großer Erfolg der Verbände für Menschen mit Hörbehinderungen, da diesen ansonsten keine Kommunikation in der Öffentlichkeit mehr möglich war.“ Solche Angebote wie der angebotene „Schwerhörigenausweis“ gefährden hingegen Betroffene nachhaltig; sie erfahren zunehmend Diskriminierungen und Misstrauen oder wurden sowohl verbal oder körperlich attackiert, berichtete Handler. Er und sein Verband hoffen, dass solche Ausweise „kaum Auswirkung auf die gesellschaftliche Wahrnehmung von Menschen mit Hörbehinderungen haben werden“.
Markus Bönig, „Erfinder“ des „Schwerhörigenausweises“, hat in der Vergangenheit bereits Coronatest- und Impfunfähigkeitsbescheinigungen gegen Bezahlung über verschiedene Internetportale angeboten. Die Werbung dafür wurde ihm bereits juristisch untersagt. Ein Nutzer einer solchen Impfunfähigkeitsbescheinigung wurde inzwischen fristlos gekündigt und die Rechtmäßigkeit vom Arbeitsgericht bestätigt. AF