Nachdem im Dezember 2021 durch den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen neue Festbeträge für Hörsysteme festgelegt wurden (siehe „Spektrum Hören“ 1/2023, S. 22), haben nun – nach den Ersatzkassen (vdek) (siehe „Spektrum Hören“ 2/2023) – weitere Krankenkassen Verträge mit der Bundesinnung der Hörakustiker abgeschlossen: der AOK-Bundesverband und die Knappschaft. Beide Verträge gelten ab 01.04.2023 für alle ab diesem Tag abgegebenen Hörsysteme. Gültig sind die Verträge bis mindestens zum 31.12.2024.
Vertraglich vereinbart sind in beiden Verträgen gleichermaßen folgende Beträge (alles Nettopreise): 635 Euro je Hörsystem (WHO 2/3) und 40 Euro je Ohrpassstück bzw. 11,61 Euro bei einer offenen Versorgung mit Dünnschlauchsystem (Schirmchen statt Ohrpassstück). Im neuen Vertrag mit der Knappschaft, der gleichermaßen auch für die landwirtschaftliche Krankenkasse Sozialversicherung für Landwirte, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gültig ist, sind zudem neue Festbeträge für an Taubheit grenzend Schwerhörige (WHO4) festgelegt worden. Hier liegt der Pauschalbetrag pro Hörsystem bei 734,81 Euro je Hörsystem (beidseitig insgesamt: 1.469,62 Euro). Bei der AOK beträgt der Betrag bei WHO4-Versorgungen laut noch gültigem Vertrag vom 01.07.2019 für ein Hörsystem bei 820 Euro und für das zweite Hörsystem bei 652 Euro (beidseitig insgesamt: 1.472 Euro). AF